
Den Eigentümern der betroffenen Grundstücke wird der Grenzverlauf und die Abmarkung in einem Grenztermin vorgewiesen. Zum Abschluss wird über die Wiederherstellung des Grenzverlaufs und der Abmarkung ein Protokoll aufgenommen.
Mit der Unterzeichnung des Abmarkungsprotokolls erklären die Eigentümer die rechtsverbindliche Anerkennung des Grenzverlaufs und der Abmarkung. Eigentümer, die bei der Aufnahme des Protokolls nicht anwesend sind und keinen Vertreter entsandt haben oder die Unterschrift verweigern, erhalten einen Abmarkungsbescheid mit einem Auszug aus dem Abmarkungsprotokoll. Gegen den Abmarkungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden.